Allgemeine Geschäftsbedinungen
1. Allgemeines
- 1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma NETCONplus, Alfter.
- 1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung/Leistung nicht Vertragsbestandteil.
- 1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von NETCONplus bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
- 2.1 Angebote von NETCONplus sind –insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Liefer-/Leistungsfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen- freibleibend und unverbindlich.
- 2.2Der Umfang der von NETCONplus zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von NETCONplus festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare Besondere Geschäftsbedingungen von NETCONplus.
- 2.3NETCONplus behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.
3. Installation, Schulung und Beratung
- 3.1 Aufgrund entsprechender Vereinbarungen erfolgt die Installation gelieferter / oder durch den Kunden beschaffter Software durch NETCONplus. Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten/installierten Software gehören nicht zum Leistungsumfang und werden gesondert berechnet -bedürfen ebenfalls einer entsprechenden Vereinbarung-.
- 3.2 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bedingungen bereit gestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
- 3.3 Eine Beratung erfolgt einzig aufgrund vom Kunden bereitgestellter Informationen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
4. Leistungsumfang
- 4.1 NETCONplus ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen
- 4.2 NETCONplus ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Berechtigung von NETCONplus zu Teillieferungen und Teilleistungen kommt keine weitere Bedeutung für die Vertragsabwicklung zu.
- 5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Mehrwert- / Umsatzsteuer. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen
- 5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet.
5.3 NETCONplus ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Liefer-/Leistungsfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültigen Preise berechnet.
6. Lieferfrist
- 6.1 Von NETCONplus angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich. Für den Fall, dass der vereinbarte Liefertermin von NETCONplus um mehr als 4 Wochen überschritten wird, ist der Kunde berechtigt, NETCONplus eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen und im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
7. Annahmeverzug des Kunden
- 7.1 Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist NETCONplus nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt NETCONplus Schadensersatz, so beträgt dieser 30 % des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder NETCONplus einen höheren Schaden nachweist.
8. Gefahrübergang, Gewährleistung
- 8.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware mit Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. NETCONplus macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen und garantiert nicht für die Funktionalität der eingesetzten Standard-Software.
- 8.2 Soweit NETCONplus Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese –auf Verlangen von NETCONplus gemeinsam mit dem Mitarbeiter von NETCONplus- unverzüglich testen.
- 8.3 NETCONplus kann Mängel durch Nachbesserung beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
- 8.4 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen; sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. NETCONplus wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.
- 8.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter/installierter Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.
9. Haftung
- 9.1 Eine Haftung von NETCONplus für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund –einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertragliche (deliktischer) Haftung- ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch NETCONplusNETCONplus grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Eine Haftung von NETCONplus für Schäden, die nachweislich durch leichte Fahrlässigkeit von NETCONplus verursacht worden sind, sind auf einen verbleibenden Haftungsanspruch in vertretbarem Verhältnis zur Schadenshöhe beschränkt.
- 9.2 NETCONplus haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. NETCONplus haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen –insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders- hätte verhindern können.
- 9.3 NETCONplus haftet in keinem Fall für Fehler/Mängel oder nicht vorhandener Funktionalität in der installierten Standard-Software.
10. Zahlung
- 10.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist NETCONplus berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder NETCONplus einen höheren Schaden nachweist.
- 10.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von NETCONplus anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
- 10.3 Schuldet der Kunde NETCONplus mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird –sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat- zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
11. Abtretbarkeit von Ansprüchen
- 11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit NETCONplus geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus geschlossenen Verträgen mit NETCONplus ohne die Zustimmung von NETCONplus ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.
12. Datenschutz
- 12.1 Der Kunde ermächtigt NETCONplus, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ( § 28 BDSG ) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
13. Schlussbestimmungen
- 13.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
- 13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 14.04.1980.
- 13.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von NETCONplus ist Alfter. Falls der Kunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Vollkaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bonn vereinbart.
Stand: 08/2006 NETCONplus Hans Waßenberg Olsdorf 95 53347 Alfter